[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-199-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078408,"Art. 199","art-199","Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern","KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union","Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Wassertiere nur dann in offenen Gewässern freigesetzt werden dürfen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, oder einer Zone oder einem Kompartiment dieses Mitgliedstaats stammen, der\u002Fdie\u002Fdas gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 für seuchenfrei im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c, für welche die zu verbringende Art von Wassertieren zu den gelisteten Arten gehört, erklärt wurde, ungeachtet des Gesundheitsstatus des Gebiets, in dem die Wassertiere freigesetzt werden sollen.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union - Abschnitt 2 Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind - Art. 199 Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern\n\nDie Mitgliedstaaten können festlegen, dass Wassertiere nur dann in offenen Gewässern freigesetzt werden dürfen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, oder einer Zone oder einem Kompartiment dieses Mitgliedstaats stammen, der\u002Fdie\u002Fdas gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 für seuchenfrei im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c, für welche die zu verbringende Art von Wassertieren zu den gelisteten Arten gehört, erklärt wurde, ungeachtet des Gesundheitsstatus des Gebiets, in dem die Wassertiere freigesetzt werden sollen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 198","Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen bezüglich der Pflichten der Unternehmer im Hinblick auf die Verbringung von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die einem Tilgungsprogramm unterliegen","art-198",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 197","Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte","art-197",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 196","Anormale Mortalität oder sonstige schwere Krankheitssymptome","art-196",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 200","Verbringung wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte","art-200",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 201","Verbringung von lebenden Tieren aus Aquakultur, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten oder in Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte","art-201",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 202","Verbringung lebender wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte","art-202",[],false]