[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-207-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078416,"Art. 207","art-207","Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind","KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union","Bei der Festlegung der Bestimmungen, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 sowie den Artikeln 205 und 206 aufzunehmen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf Folgendes:\na) die Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung auf die in den genannten Bestimmungen Bezug genommen wird;\nb) den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts-, am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;\nc) die gelisteten Wassertierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;\nd) die durchgeführten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am Herkunfts-, am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;\ne) spezifische Haltungsbedingungen der Tiere aus Aquakultur;\nf) spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Wassertieren;\ng) sonstige epidemiologische Faktoren.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union - Abschnitt 4 Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) und Zusätzliche Risikominderungsmassnahmen - Art. 207 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind\n\nBei der Festlegung der Bestimmungen, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 sowie den Artikeln 205 und 206 aufzunehmen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf Folgendes:\na) die Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung auf die in den genannten Bestimmungen Bezug genommen wird;\nb) den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts-, am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;\nc) die gelisteten Wassertierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;\nd) die durchgeführten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am Herkunfts-, am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;\ne) spezifische Haltungsbedingungen der Tiere aus Aquakultur;\nf) spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Wassertieren;\ng) sonstige epidemiologische Faktoren.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) und Zusätzliche Risikominderungsmassnahmen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 206","Durchführungsbefugnis zum Erlass befristeter Bestimmungen über Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren","art-206",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 205","Andere besondere Verwendungen von Wassertieren, besondere Anforderungen und Ausnahmen sowie Übertragung von Befugnissen","art-205",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 204","Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte","art-204",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 208","Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist","art-208",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 209","Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sowie Durchführungsbefugnis","art-209",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 210","Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme","art-210",[],false]