[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-208-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078417,"Art. 208","art-208","Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist","KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union","(1) Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die betreffenden Tiere bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c zu einer gelisteten Art gehören und zur Verbringung in einen Mitgliedstaat oder eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt sind, der\u002Fdie\u002F das im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 unterliegt.\n(2) Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die betreffenden Tiere bezüglich der fraglichen Seuche(n) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b zu einer gelisteten Art gehören und eine Sperrzone verlassen dürfen, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 56 und 64 oder Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 79 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 67 und 68, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 und Artikel 259 erlassen wurden, im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b unterliegt.\n(3) Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung den Tieren aus Aquakultur von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beigefügt ist, es sei denn, es gelten spezifische Maßnahmen gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 214 erlassen wurden.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union - Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen - Art. 208 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist\n\n(1) Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die betreffenden Tiere bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c zu einer gelisteten Art gehören und zur Verbringung in einen Mitgliedstaat oder eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt sind, der\u002Fdie\u002F das im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 unterliegt.\n(2) Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die betreffenden Tiere bezüglich der fraglichen Seuche(n) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b zu einer gelisteten Art gehören und eine Sperrzone verlassen dürfen, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 56 und 64 oder Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 79 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 67 und 68, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 und Artikel 259 erlassen wurden, im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b unterliegt.\n(3) Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung den Tieren aus Aquakultur von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beigefügt ist, es sei denn, es gelten spezifische Maßnahmen gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 214 erlassen wurden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 207","Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind","art-207",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 206","Durchführungsbefugnis zum Erlass befristeter Bestimmungen über Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren","art-206",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 205","Andere besondere Verwendungen von Wassertieren, besondere Anforderungen und Ausnahmen sowie Übertragung von Befugnissen","art-205",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 209","Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sowie Durchführungsbefugnis","art-209",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 210","Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme","art-210",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 211","Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für Wassertiere","art-211",[],false]