[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-209-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078418,"Art. 209","art-209","Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sowie Durchführungsbefugnis","KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union","(1) In den Fällen, in denen aufgrund des Risikos im Zusammenhang mit der Verbringung von anderen Wassertieren als Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung gemäß den Bestimmungen des Artikels 211 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist, verbringen die Unternehmer diese Wassertiere nur dann, wenn die betreffenden Tiere eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist.\n(2) Artikel 208 gilt auch für andere Wassertiere als Tiere aus Aquakultur, die für einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind. Gelangt die zuständige Behörde des Herkunftsorts zu dem Schluss, dass die Ausstellung einer Bescheinigung wegen der Beschaffenheit des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Wassertiere nicht möglich ist, so kann sie deren Verbringung ohne Veterinärbescheinigung gestatten, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsorts dem zustimmt.\n(3) Dieser Artikel gilt nicht für wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geerntet oder gefangen werden.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union - Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen - Art. 209 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sowie Durchführungsbefugnis\n\n(1) In den Fällen, in denen aufgrund des Risikos im Zusammenhang mit der Verbringung von anderen Wassertieren als Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung gemäß den Bestimmungen des Artikels 211 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist, verbringen die Unternehmer diese Wassertiere nur dann, wenn die betreffenden Tiere eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist.\n(2) Artikel 208 gilt auch für andere Wassertiere als Tiere aus Aquakultur, die für einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind. Gelangt die zuständige Behörde des Herkunftsorts zu dem Schluss, dass die Ausstellung einer Bescheinigung wegen der Beschaffenheit des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Wassertiere nicht möglich ist, so kann sie deren Verbringung ohne Veterinärbescheinigung gestatten, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsorts dem zustimmt.\n(3) Dieser Artikel gilt nicht für wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geerntet oder gefangen werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 208","Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist","art-208",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 207","Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind","art-207",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 206","Durchführungsbefugnis zum Erlass befristeter Bestimmungen über Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren","art-206",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 210","Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme","art-210",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 211","Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für Wassertiere","art-211",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 212","Inhalt der Veterinärbescheinigungen","art-212",[],false]