[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-218-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078427,"Art. 218","art-218","Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte","KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union","(1) Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat ab, und sie stellen sicher, dass diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, beigefügt sein muss.\n(2) Die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen zu den betreffenden Tieren aus Aquakultur enthalten: a) den Herkunfts- und den Bestimmungsort und — soweit relevant — die Durchfuhrorte; b) die Transportmittel; c) eine Beschreibung der Tiere aus Aquakultur und ihrer Kategorie(n) Arten und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht), soweit für die betreffenden Tiere relevant; d) die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die Tiere aus Aquakultur die Verbringungsanforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) erfüllen.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) genaue Bestimmungen über den Inhalt der Eigenerklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für verschiedene Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur; b) Informationen, die zusätzlich zu den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in der Eigenerklärung enthalten sein müssen.\n(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für Muster von Eigenerklärungen gemäß Absatz 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union - Abschnitt 5 Veterinärbescheinigungen - Art. 218 Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte\n\n(1) Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat ab, und sie stellen sicher, dass diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, beigefügt sein muss.\n(2) Die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen zu den betreffenden Tieren aus Aquakultur enthalten: a) den Herkunfts- und den Bestimmungsort und — soweit relevant — die Durchfuhrorte; b) die Transportmittel; c) eine Beschreibung der Tiere aus Aquakultur und ihrer Kategorie(n) Arten und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht), soweit für die betreffenden Tiere relevant; d) die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die Tiere aus Aquakultur die Verbringungsanforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) erfüllen.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) genaue Bestimmungen über den Inhalt der Eigenerklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für verschiedene Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur; b) Informationen, die zusätzlich zu den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in der Eigenerklärung enthalten sein müssen.\n(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für Muster von Eigenerklärungen gemäß Absatz 1 erlassen. 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