[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-220-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078429,"Art. 220","art-220","Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten","KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union","(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren nach Artikel 219, es sei denn, dass gemäß Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c eine Ausnahme von der Meldepflicht gewährt wurde.\n(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt vor der betreffenden Verbringung und, soweit möglich, mittels TRACES.\n(3) Die Mitgliedstaaten benennen Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen nach Absatz 1.\n(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem betreffenden Unternehmer die Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren mittels TRACES teilweise oder vollständig zu melden.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union - Abschnitt 6 Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten - Art. 220 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten\n\n(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren nach Artikel 219, es sei denn, dass gemäß Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c eine Ausnahme von der Meldepflicht gewährt wurde.\n(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt vor der betreffenden Verbringung und, soweit möglich, mittels TRACES.\n(3) Die Mitgliedstaaten benennen Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen nach Absatz 1.\n(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem betreffenden Unternehmer die Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren mittels TRACES teilweise oder vollständig zu melden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 6 Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 219","Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten","art-219",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 218","Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte","art-218",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 217","Elektronische Veterinärbescheinigungen","art-217",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 221","Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen von Wassertieren durch die Unternehmer und durch die zuständige Behörde","art-221",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 222","Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte","art-222",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 223","Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte","art-223",[],false]