[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-229-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078438,"Art. 229","art-229","Anforderungen an Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezüglich des Eingangs in die Union","KAPITEL 1 Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union","(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, wenn diese Sendungen folgende Anforderungen erfüllen, es sei denn, dass für diese Tiere, dieses Zuchtmaterial und diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine Ausnahme gemäß Artikel 239 Absatz 2 gewährt wird: a) Sie stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 230. Absatz 1 für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder den betreffenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist, oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines solchen Drittlands oder Drittlandgebiets; Artikel 230 Absatz 2 bleibt hiervor unberührt; b) sie stammen aus zugelassenen und gelisteten Betrieben, soweit eine solche Zulassung und Listung gemäß Artikel 233 erforderlich ist; c) sie erfüllen die in Artikel 234 Absatz 1 und in delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 234 Absatz 2 erlassen wurden, festgelegten Tiergesundheitsanforderungen bezüglich des Eingangs in die Union, soweit solche Anforderungen für die Tiere, das Zuchtmaterial oder die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Sendung vorgesehen wurden; d) der Sendung sind eine Veterinärbescheinigung, Erklärungen und sonstige Dokumente beigefügt, soweit dies gemäß Artikel 237 Absatz 1 oder gemäß Vorschriften erforderlich ist, die nach Artikel 237 Absatz 4 erlassen wurden.\n(2) Die betreffenden für die Sendung verantwortlichen Unternehmer gestellen ihre infrage stehenden Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu Zwecken der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91\u002F496\u002FEWG und Artikel 3 der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union - Abschnitt 1 Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union - Art. 229 Anforderungen an Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezüglich des Eingangs in die Union\n\n(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, wenn diese Sendungen folgende Anforderungen erfüllen, es sei denn, dass für diese Tiere, dieses Zuchtmaterial und diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine Ausnahme gemäß Artikel 239 Absatz 2 gewährt wird: a) Sie stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 230. Absatz 1 für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder den betreffenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist, oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines solchen Drittlands oder Drittlandgebiets; Artikel 230 Absatz 2 bleibt hiervor unberührt; b) sie stammen aus zugelassenen und gelisteten Betrieben, soweit eine solche Zulassung und Listung gemäß Artikel 233 erforderlich ist; c) sie erfüllen die in Artikel 234 Absatz 1 und in delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 234 Absatz 2 erlassen wurden, festgelegten Tiergesundheitsanforderungen bezüglich des Eingangs in die Union, soweit solche Anforderungen für die Tiere, das Zuchtmaterial oder die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Sendung vorgesehen wurden; d) der Sendung sind eine Veterinärbescheinigung, Erklärungen und sonstige Dokumente beigefügt, soweit dies gemäß Artikel 237 Absatz 1 oder gemäß Vorschriften erforderlich ist, die nach Artikel 237 Absatz 4 erlassen wurden.\n(2) Die betreffenden für die Sendung verantwortlichen Unternehmer gestellen ihre infrage stehenden Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu Zwecken der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91\u002F496\u002FEWG und Artikel 3 der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 228","Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren","art-228",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 227","Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs solcher anderen Tiere","art-227",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 226","Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen","art-226",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 230","Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, sowie Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte","art-230",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 231","In die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete aufzunehmende Informationen","art-231",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 232","Aussetzung und Streichung von Einträgen in der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete sowie Durchführungsrechtsakte","art-232",[],false]