[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-240-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078449,"Art. 240","art-240","Seuchenerreger und delegierte Rechtsakte","KAPITEL 2 Eingang bestimmter anderer Waren, ausgenommen Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union","(1) Unternehmer, Tierärzte, Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe, die Seuchenerreger in die Union bringen, müssen a) geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Eingang dieser Seuchenerreger in die Union im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und auf neu auftretende Seuchen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt; b) geeignete Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass durch den Eingang dieser Seuchenerreger in die Union kein Risiko von Bioterrorismus entsteht. Dieser Absatz gilt auch für jede andere natürliche oder juristische Person, die absichtlich Seuchenerreger in die Union bringt.\n(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Bestimmungen über den Eingang von Seuchenerregern in die Union delegierte Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich a) der Verpackung von Seuchenerregern; b) sonstigen Risikominderungsmaßnahmen, die zur Verhinderung der Freisetzung und Verbreitung von Seuchenerregern notwendig sind.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Eingang bestimmter anderer Waren, ausgenommen Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union - Art. 240 Seuchenerreger und delegierte Rechtsakte\n\n(1) Unternehmer, Tierärzte, Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe, die Seuchenerreger in die Union bringen, müssen a) geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Eingang dieser Seuchenerreger in die Union im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und auf neu auftretende Seuchen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt; b) geeignete Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass durch den Eingang dieser Seuchenerreger in die Union kein Risiko von Bioterrorismus entsteht. Dieser Absatz gilt auch für jede andere natürliche oder juristische Person, die absichtlich Seuchenerreger in die Union bringt.\n(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Bestimmungen über den Eingang von Seuchenerregern in die Union delegierte Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich a) der Verpackung von Seuchenerregern; b) sonstigen Risikominderungsmaßnahmen, die zur Verhinderung der Freisetzung und Verbreitung von Seuchenerregern notwendig sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 239","Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs","art-239",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 238","Inhalt der Veterinärbescheinigungen","art-238",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 237","Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für den Eingang in die Union","art-237",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 241","Pflanzenmaterial sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte","art-241",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 242","Transportmittel, Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser, Futtermittel und Futter für die Beförderung sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte","art-242",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 243","Ausfuhr aus der Union","art-243",[],false]