[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-256-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078465,"Art. 256","art-256","Informationspflichten","KAPITEL 6 Informationspflichten","(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit klare und leicht zugängliche Informationen über die Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zur Verfügung, so u.a. über a) die Bedingungen für die Gewährung bestimmter in Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe d genannter Ausnahmen; b) die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe e genannten Ausnahmen; c) die Anforderungen in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 252 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel zur Identifizierung; d) die Bedingungen für die Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken in die Hoheitsgebiete von Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 248 Absatz 3 und Artikel 250 Absatz 3; e) die Bedingungen für die Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus bestimmten Ländern und Gebieten in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach ihren nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 251; f) alle einschlägigen Informationen über bestimmte Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b.\n(2) Die Mitgliedstaaten richten Informationsseiten mit den Informationen nach Absatz 1 auf Internetseiten ein; sie teilen der Kommission die Internetadresse dieser Seiten mit.\n(3) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit diese Informationen zugänglich zu machen, indem sie auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung stellt: a) die Links zu den entsprechenden Informationsseiten der Mitgliedstaaten; b) die in Absatz 1 Buchstaben a und d des vorliegenden Artikels genannten Informationen sowie die Informationen, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe b gegebenenfalls in zusätzlichen Sprachen zur Verfügung gestellt werden.","REG_2016_429 - KAPITEL 6 Informationspflichten - Art. 256 Informationspflichten\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit klare und leicht zugängliche Informationen über die Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zur Verfügung, so u.a. über a) die Bedingungen für die Gewährung bestimmter in Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe d genannter Ausnahmen; b) die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe e genannten Ausnahmen; c) die Anforderungen in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 252 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel zur Identifizierung; d) die Bedingungen für die Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken in die Hoheitsgebiete von Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 248 Absatz 3 und Artikel 250 Absatz 3; e) die Bedingungen für die Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus bestimmten Ländern und Gebieten in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach ihren nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 251; f) alle einschlägigen Informationen über bestimmte Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b.\n(2) Die Mitgliedstaaten richten Informationsseiten mit den Informationen nach Absatz 1 auf Internetseiten ein; sie teilen der Kommission die Internetadresse dieser Seiten mit.\n(3) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit diese Informationen zugänglich zu machen, indem sie auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung stellt: a) die Links zu den entsprechenden Informationsseiten der Mitgliedstaaten; b) die in Absatz 1 Buchstaben a und d des vorliegenden Artikels genannten Informationen sowie die Informationen, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe b gegebenenfalls in zusätzlichen Sprachen zur Verfügung gestellt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 255","Durchführungsrechtsakte bezüglich der Identifizierungsdokumente","art-255",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 254","Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierungsdokumente","art-254",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 253","Durchführungsrechtsakte bezüglich der Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen","art-253",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 257","Von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine gelistete Seuche oder eine neu auftretenden Seuche ausgebrochen ist oder eine Gefahr aufgetreten ist, zu ergreifende Sofortmaßnahmen","art-257",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 258","Von einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch oder der Gefahr betroffen ist, zu ergreifende Maßnahmen","art-258",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 259","Sofortmaßnahmen der Kommission","art-259",[],false]