[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078236,"Art. 27","art-27","Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung","KAPITEL 2 Überwachung","Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 26 müssen in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein; dabei wird Folgendes berücksichtigt:\na) das Seuchenprofil;\nb) die damit zusammenhängenden Risikofaktoren;\nc) der Gesundheitsstatus in i) dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment desselben, wo die Überwachung erfolgt; ii) den Mitgliedstaaten und Drittländern oder Drittlandsgebieten, die entweder angrenzen oder aus denen Tiere und Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat, diese Zone oder dieses Kompartiment kommen;\nd) die von den Unternehmern gemäß Artikel 24 oder von anderen staatlichen Stellen durchgeführte Überwachung einschließlich der Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Überwachung - Art. 27 Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung\n\nGestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 26 müssen in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein; dabei wird Folgendes berücksichtigt:\na) das Seuchenprofil;\nb) die damit zusammenhängenden Risikofaktoren;\nc) der Gesundheitsstatus in i) dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment desselben, wo die Überwachung erfolgt; ii) den Mitgliedstaaten und Drittländern oder Drittlandsgebieten, die entweder angrenzen oder aus denen Tiere und Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat, diese Zone oder dieses Kompartiment kommen;\nd) die von den Unternehmern gemäß Artikel 24 oder von anderen staatlichen Stellen durchgeführte Überwachung einschließlich der Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 26","Überwachungspflicht der zuständigen Behörde","art-26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 25","Tiergesundheitsbesuche","art-25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 24","Überwachungspflicht der Unternehmer","art-24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 28","Überwachungsprogramme in der Union","art-28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 29","Übertragung von Befugnissen","art-29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 30","Durchführungsbefugnisse","art-30",[],false]