[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078247,"Art. 38","art-38","Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente","KAPITEL 4 Status „seuchenfrei“","Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt gegebenenfalls eine aktuelle Liste seiner Gebiete oder Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 3 und seiner Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2.\nDie Mitgliedstaaten machen diese Listen öffentlich zugänglich. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit die in der Liste enthaltenen Informationen zugänglich zu machen, indem sie auf ihrer Internetseite die Links zu den entsprechenden Informationsseiten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.","REG_2016_429 - KAPITEL 4 Status „seuchenfrei“ - Art. 38 Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente\n\nJeder Mitgliedstaat erstellt und führt gegebenenfalls eine aktuelle Liste seiner Gebiete oder Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 3 und seiner Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2.\nDie Mitgliedstaaten machen diese Listen öffentlich zugänglich. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit die in der Liste enthaltenen Informationen zugänglich zu machen, indem sie auf ihrer Internetseite die Links zu den entsprechenden Informationsseiten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 37","Kompartimente","art-37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 36","Seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen","art-36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 35","Durchführungsbefugnisse","art-35",[36,40,43],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 39","Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen","art-39",{"norm_key":41,"title":33,"slug":42},"Art. 40","art-40",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 41","Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“","art-41",[],false]