[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078262,"Art. 53","art-53","Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen","KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a","(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 1 Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmer und die anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen die geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben c, d und e treffen, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche von den betreffenden Tieren, Betrieben und Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nichtinfizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.\n(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a - Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei verdacht auf eine gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren - Art. 53 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen\n\n(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 1 Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmer und die anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen die geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben c, d und e treffen, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche von den betreffenden Tieren, Betrieben und Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nichtinfizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.\n(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei verdacht auf eine gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 52","Nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien","art-52",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 51","Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien","art-51",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 50","Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien","art-50",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 54","Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche","art-54",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 55","Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden","art-55",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 56","Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen","art-56",[],false]