[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-62-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078271,"Art. 62","art-62","Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte","KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a","(1) Die zuständige Behörde dehnt die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 auf andere Betriebe, deren epidemiologische Einheiten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte, sonstige Orte oder Transportmittel aus, sofern die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 oder die Ergebnisse von klinischen oder Laboruntersuchungen oder andere epidemiologische Daten die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, wegen der diese Maßnahmen getroffen wurden, in\u002Fan dieselben, aus\u002Fvon denselben oder durch dieselben befürchten lassen.\n(2) Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1, dass der wahrscheinliche Ursprung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in einem anderen Mitgliedstaat liegt, oder wenn sich diese gelistete Seuche wahrscheinlich in einen anderen Mitgliedstaat hinein ausgebreitet hat, so informiert die zuständige Behörde diesen Mitgliedstaat und die Kommission unverzüglich darüber.\n(3) Sollte einer der in Absatz 2 genannten Fällen auftreten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der weiteren epidemiologischen Untersuchung und der Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a - Abschnitt 4 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen Tieren - Art. 62 Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte\n\n(1) Die zuständige Behörde dehnt die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 auf andere Betriebe, deren epidemiologische Einheiten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte, sonstige Orte oder Transportmittel aus, sofern die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 oder die Ergebnisse von klinischen oder Laboruntersuchungen oder andere epidemiologische Daten die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, wegen der diese Maßnahmen getroffen wurden, in\u002Fan dieselben, aus\u002Fvon denselben oder durch dieselben befürchten lassen.\n(2) Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1, dass der wahrscheinliche Ursprung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in einem anderen Mitgliedstaat liegt, oder wenn sich diese gelistete Seuche wahrscheinlich in einen anderen Mitgliedstaat hinein ausgebreitet hat, so informiert die zuständige Behörde diesen Mitgliedstaat und die Kommission unverzüglich darüber.\n(3) Sollte einer der in Absatz 2 genannten Fällen auftreten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der weiteren epidemiologischen Untersuchung und der Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen Tieren",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 61","Betroffene Betriebe und sonstige Orte","art-61",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 60","Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen","art-60",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 59","Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde","art-59",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 63","Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betreffenden und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen Orten","art-63",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 64","Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde","art-64",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 65","Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone","art-65",[],false]