[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078272,"Art. 63","art-63","Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betreffenden und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen Orten","KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a","Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 61 und 62 in betreffenden epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte und an sonstigen Orten hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind, sowie in Bezug auf Bestimmungen dazu, welche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 bei jeder gelisteten Seuche anzuwenden sind.\nDiese Durchführungsbestimmungen erstrecken sich auf folgende Aspekte:\na) die Bedingungen für und Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a bis e;\nb) die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;\nc) die Bedingungen und Anforderungen an Probenahme und Laboruntersuchung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben g und h;\nd) die detaillierten Bedingungen für und Anforderungen an die Wiederbelegung gemäß Artikel 61 Absatz 3;\ne) die Durchführung der erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 62, die in epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben, an sonstigen Orten und in Transportmitteln zu treffen sind.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a - Abschnitt 4 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen Tieren - Art. 63 Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betreffenden und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen Orten\n\nDie Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 61 und 62 in betreffenden epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte und an sonstigen Orten hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind, sowie in Bezug auf Bestimmungen dazu, welche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 bei jeder gelisteten Seuche anzuwenden sind.\nDiese Durchführungsbestimmungen erstrecken sich auf folgende Aspekte:\na) die Bedingungen für und Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a bis e;\nb) die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;\nc) die Bedingungen und Anforderungen an Probenahme und Laboruntersuchung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben g und h;\nd) die detaillierten Bedingungen für und Anforderungen an die Wiederbelegung gemäß Artikel 61 Absatz 3;\ne) die Durchführung der erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 62, die in epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben, an sonstigen Orten und in Transportmitteln zu treffen sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen Tieren",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 62","Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte","art-62",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 61","Betroffene Betriebe und sonstige Orte","art-61",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 60","Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen","art-60",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 64","Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde","art-64",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 65","Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone","art-65",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 66","Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen","art-66",[],false]