[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-66-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078275,"Art. 66","art-66","Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen","KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a","(1) In der Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 verbringen die Unternehmer die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde und entsprechend den Anweisungen dieser Behörde.\n(2) Unternehmer, die in der Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 Tiere halten oder Erzeugnisse vorhalten, melden der zuständigen Behörde die geplanten Verbringungen der dort gehaltenen Tieren oder vorgehaltenen Erzeugnisse innerhalb der betreffenden Sperrzone oder aus dieser heraus. Hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe b Meldepflichten festgelegt, erstattet der betroffene Unternehmer gemäß diesen Pflichten Meldung.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a - Abschnitt 4 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen Tieren - Art. 66 Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen\n\n(1) In der Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 verbringen die Unternehmer die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde und entsprechend den Anweisungen dieser Behörde.\n(2) Unternehmer, die in der Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 Tiere halten oder Erzeugnisse vorhalten, melden der zuständigen Behörde die geplanten Verbringungen der dort gehaltenen Tieren oder vorgehaltenen Erzeugnisse innerhalb der betreffenden Sperrzone oder aus dieser heraus. Hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe b Meldepflichten festgelegt, erstattet der betroffene Unternehmer gemäß diesen Pflichten Meldung.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen Tieren",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 65","Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone","art-65",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 64","Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde","art-64",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 63","Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betreffenden und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen Orten","art-63",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 67","Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen","art-67",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 68","Aufrechterhaltung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen und delegierte Rechtsakte","art-68",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 69","Notimpfung","art-69",[],false]