[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-70-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078279,"Art. 70","art-70","Wild lebende Tiere","KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a","(1) Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei wild lebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens verfährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats wie folgt: a) Sie überwacht die Wildtierpopulation, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant; b) sie ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen.\n(2) Die Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen und tragen dem Seuchenprofil, den betreffenden wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch Rechnung.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) die Kriterien und Verfahren für die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels im Falle einer amtlichen Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a im Einklang mit Artikel 27; b) die Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels im Falle einer amtlichen Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission das Seuchenprofil und die für die gelistete Seuche gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelistete Art.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a - Abschnitt 5 Wildlebende Tiere - Art. 70 Wild lebende Tiere\n\n(1) Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei wild lebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens verfährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats wie folgt: a) Sie überwacht die Wildtierpopulation, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant; b) sie ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen.\n(2) Die Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen und tragen dem Seuchenprofil, den betreffenden wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch Rechnung.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) die Kriterien und Verfahren für die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels im Falle einer amtlichen Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a im Einklang mit Artikel 27; b) die Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels im Falle einer amtlichen Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission das Seuchenprofil und die für die gelistete Seuche gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelistete Art.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Wildlebende Tiere",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 69","Notimpfung","art-69",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 68","Aufrechterhaltung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen und delegierte Rechtsakte","art-68",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 67","Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen","art-67",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 71","Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Koordination der Maßnahmen und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 53 bis 70)","art-71",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 72","Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b","art-72",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 73","Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b","art-73",[],false]