[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-73-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078282,"Art. 73","art-73","Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b","KAPITEL 2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c","(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.\n(2) Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass a) amtliche Tierärzte eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die betreffende gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen; b) amtliche Tierärzte geeignete Proben von den gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind; c) Die benannten Laboratorien führen Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der betreffenden gelisteten Seuche durch.\n(3) Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c - Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren - Art. 73 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b\n\n(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.\n(2) Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass a) amtliche Tierärzte eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die betreffende gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen; b) amtliche Tierärzte geeignete Proben von den gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind; c) Die benannten Laboratorien führen Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der betreffenden gelisteten Seuche durch.\n(3) Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 72","Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b","art-72",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 71","Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Koordination der Maßnahmen und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 53 bis 70)","art-71",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 70","Wild lebende Tiere","art-70",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 74","Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b","art-74",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 75","Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b","art-75",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 76","Pflichten von natürlichen und juristischen Personen und Maßnahmen der zuständigen Behörde bei Verdacht auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c","art-76",[],false]