[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-79-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078288,"Art. 79","art-79","Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b","KAPITEL 2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c","Bei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren verfährt die zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment wie folgt, sofern dies für diesen Ausbruch relevant ist:\na) Sie wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des obligatorischen Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder\nb) bei einem Mitgliedstaat, einer Zone, oder einem Kompartiment der\u002Fdie den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 beziehungsweise gemäß Artikel 37 erhalten hat, i) ergreift sie eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, die im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, stehen, und ii) leitet sie erforderlichenfalls das obligatorische Tilgungsprogramm für diese gelistete Seuche ein.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c - Abschnitt 3 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren - Art. 79 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b\n\nBei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren verfährt die zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment wie folgt, sofern dies für diesen Ausbruch relevant ist:\na) Sie wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des obligatorischen Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder\nb) bei einem Mitgliedstaat, einer Zone, oder einem Kompartiment der\u002Fdie den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 beziehungsweise gemäß Artikel 37 erhalten hat, i) ergreift sie eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, die im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, stehen, und ii) leitet sie erforderlichenfalls das obligatorische Tilgungsprogramm für diese gelistete Seuche ein.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 78","Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird","art-78",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 77","Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde","art-77",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 76","Pflichten von natürlichen und juristischen Personen und Maßnahmen der zuständigen Behörde bei Verdacht auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c","art-76",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 80","Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c","art-80",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 81","Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren","art-81",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 82","Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren","art-82",[],false]