[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-81-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078290,"Art. 81","art-81","Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren","KAPITEL 2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c","Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens verfährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in ihrem gesamten Gebiet oder in dem betreffenden Gebiet oder der betreffenden Zone, sofern dies für diesen Ausbruch relevant ist, wie folgt:\na) Sie wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des obligatorischen Tilgungsprogramms gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder\nb) sie leitet ein obligatorisches Tilgungsprogramm ein, falls das Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche aufgrund des früheren Nichtauftretens dieser Seuche oder der früheren Seuchenfreiheit noch nicht angewendet worden ist und wenn Maßnahmen für wild lebende Tiere erforderlich sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu bekämpfen und zu verhindern.","REG_2016_429 - KAPITEL 2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c - Abschnitt 4 Wild lebende Tiere - Art. 81 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren\n\nBei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens verfährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in ihrem gesamten Gebiet oder in dem betreffenden Gebiet oder der betreffenden Zone, sofern dies für diesen Ausbruch relevant ist, wie folgt:\na) Sie wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des obligatorischen Tilgungsprogramms gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder\nb) sie leitet ein obligatorisches Tilgungsprogramm ein, falls das Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche aufgrund des früheren Nichtauftretens dieser Seuche oder der früheren Seuchenfreiheit noch nicht angewendet worden ist und wenn Maßnahmen für wild lebende Tiere erforderlich sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu bekämpfen und zu verhindern.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 4 Wild lebende Tiere",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 80","Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c","art-80",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 79","Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b","art-79",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 78","Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird","art-78",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 82","Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren","art-82",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 83","Koordination der Maßnahmen durch die Kommission und vorläufige besondere Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4","art-83",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 84","Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben","art-84",[],false]