[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-86-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078295,"Art. 86","art-86","Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben","KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse","(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 84 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.\n(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Betrieben festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 85 ausgenommen werden können: a) der Arten, der Kategorien und der Anzahl der in dem betreffenden Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. der vorgehaltenen Menge des Zuchtmaterials sowie der Kapazität des Betriebs; b) der Art des Betriebs; und c) der Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in den und aus dem Betrieb.\n(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse - Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern - Art. 86 Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben\n\n(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 84 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.\n(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Betrieben festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 85 ausgenommen werden können: a) der Arten, der Kategorien und der Anzahl der in dem betreffenden Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. der vorgehaltenen Menge des Zuchtmaterials sowie der Kapazität des Betriebs; b) der Art des Betriebs; und c) der Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in den und aus dem Betrieb.\n(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 85","Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben","art-85",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 84","Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben","art-84",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 83","Koordination der Maßnahmen durch die Kommission und vorläufige besondere Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4","art-83",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 87","Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte","art-87",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 88","Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren","art-88",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 89","Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer","art-89",[],false]