[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-89-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078298,"Art. 89","art-89","Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer","KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse","(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Transportunternehmer zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 87 Absätze 1 und 3 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.\n(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Transportunternehmern festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen werden können: a) Entfernung, über die sie die betreffenden Huftiere transportieren und b) Kategorien, Arten und Anzahl der Huftiere, die sie transportieren.\n(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse - Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern - Art. 89 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer\n\n(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Transportunternehmer zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 87 Absätze 1 und 3 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.\n(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Transportunternehmern festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen werden können: a) Entfernung, über die sie die betreffenden Huftiere transportieren und b) Kategorien, Arten und Anzahl der Huftiere, die sie transportieren.\n(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 88","Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren","art-88",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 87","Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte","art-87",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 86","Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben","art-86",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 90","Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen","art-90",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 91","Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen","art-91",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 92","Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen","art-92",[],false]