[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-94-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078303,"Art. 94","art-94","Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte","KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse","(1) Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, wenn ihr Betrieb gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen ist: a) Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten; b) Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, aus denen Zuchtmaterial dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird; c) Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; d) Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; e) jede andere Art von Betrieb für gehaltene Landtiere mit erheblichem Risiko, der gemäß Bestimmungen zugelassen werden muss, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt sind, der gemäß Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurde.\n(2) Die Unternehmer stellen die Tätigkeit in einem der in Absatz 1 genannten Betriebe ein, wenn a) die zuständige Behörde ihre Zulassung gemäß Artikel 100 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder b) bei einer bedingten Zulassung, die gemäß Artikel 99 Absatz 3 gewährt wurde, der betreffende Betrieb die ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 99 Absatz 3 nicht erfüllt und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 97 Absatz 1 erhält.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) Ausnahmen von der Anforderung, dass die Unternehmer der Arten von Betrieben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen; b) die Arten von Betrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe e zugelassen werden müssen; c) besondere Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit in Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 Buchstabe b.\n(4) Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 3 stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die folgenden Kriterien: a) die Arten und Kategorien der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb; b) die Anzahl der Arten und die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder die Menge des Zuchtmaterials in einem Betrieb; c) die Art des Betriebs und der Erzeugung; und d) die Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in diese Arten von Betrieben und aus diesen heraus.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse - Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Betrieben - Art. 94 Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte\n\n(1) Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, wenn ihr Betrieb gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen ist: a) Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten; b) Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, aus denen Zuchtmaterial dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird; c) Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; d) Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; e) jede andere Art von Betrieb für gehaltene Landtiere mit erheblichem Risiko, der gemäß Bestimmungen zugelassen werden muss, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt sind, der gemäß Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurde.\n(2) Die Unternehmer stellen die Tätigkeit in einem der in Absatz 1 genannten Betriebe ein, wenn a) die zuständige Behörde ihre Zulassung gemäß Artikel 100 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder b) bei einer bedingten Zulassung, die gemäß Artikel 99 Absatz 3 gewährt wurde, der betreffende Betrieb die ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 99 Absatz 3 nicht erfüllt und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 97 Absatz 1 erhält.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) Ausnahmen von der Anforderung, dass die Unternehmer der Arten von Betrieben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen; b) die Arten von Betrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe e zugelassen werden müssen; c) besondere Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit in Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 Buchstabe b.\n(4) Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 3 stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die folgenden Kriterien: a) die Arten und Kategorien der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb; b) die Anzahl der Arten und die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder die Menge des Zuchtmaterials in einem Betrieb; c) die Art des Betriebs und der Erzeugung; und d) die Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in diese Arten von Betrieben und aus diesen heraus.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Betrieben",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 93","Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung","art-93",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 92","Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen","art-92",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 91","Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen","art-91",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 95","Genehmigung des Status geschlossener Betriebe","art-95",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 96","Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte","art-96",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 97","Erteilung der Zulassung von Betrieben und Bedingungen dafür sowie delegierte Rechtsakte","art-97",[],false]