[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-art-95-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078304,"Art. 95","art-95","Genehmigung des Status geschlossener Betriebe","KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse","Die Unternehmer von Betrieben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erhalten wollen,\na) beantragen bei der zuständigen Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 96 Absatz 1;\nb) verbringen gemäß den Anforderungen des Artikels 137 Absatz 1 und gemäß jeglichem delegierten Rechtsakt, der gemäß Artikel 137 Absatz 2 erlassen wurde, gehaltene Tiere erst in ihren Betrieb oder aus diesem heraus, nachdem ihr Betrieb die Genehmigung dieses Status von der jeweils zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 97 und 99 erhalten hat.","REG_2016_429 - KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse - Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Betrieben - Art. 95 Genehmigung des Status geschlossener Betriebe\n\nDie Unternehmer von Betrieben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erhalten wollen,\na) beantragen bei der zuständigen Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 96 Absatz 1;\nb) verbringen gemäß den Anforderungen des Artikels 137 Absatz 1 und gemäß jeglichem delegierten Rechtsakt, der gemäß Artikel 137 Absatz 2 erlassen wurde, gehaltene Tiere erst in ihren Betrieb oder aus diesem heraus, nachdem ihr Betrieb die Genehmigung dieses Status von der jeweils zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 97 und 99 erhalten hat.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Betrieben",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 94","Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte","art-94",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 93","Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung","art-93",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 92","Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen","art-92",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 96","Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte","art-96",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 97","Erteilung der Zulassung von Betrieben und Bedingungen dafür sowie delegierte Rechtsakte","art-97",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 98","Umfang der Zulassung der Betriebe","art-98",[],false]