[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-115-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078142,"ErwGr. 115","erwgr-115",null,"Erwägungsgründe","Für Tiere, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, sollten eine Reihe grundlegender Tiergesundheitsanforderungen gelten. Insbesondere sollten Tiere nicht aus Betrieben mit anomalen Mortalitäten verbracht werden oder aus Betrieben, in denen Seuchenanzeichen festgestellt wurden, deren Ursache nicht bekannt ist. Jedoch sollten Mortalitäten, auch wenn sie anomal sind, die auf wissenschaftliche Verfahren zurückzuführen sind, die gemäß der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) zulässig sind, und die ihre Ursache nicht in einer Infektion im Zusammenhang mit gelisteten Seuchen haben, keinen Grund darstellen, Verbringungen von für wissenschaftliche Zwecke bestimmten Tieren zu beschränken.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 115\n\nFür Tiere, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, sollten eine Reihe grundlegender Tiergesundheitsanforderungen gelten. Insbesondere sollten Tiere nicht aus Betrieben mit anomalen Mortalitäten verbracht werden oder aus Betrieben, in denen Seuchenanzeichen festgestellt wurden, deren Ursache nicht bekannt ist. Jedoch sollten Mortalitäten, auch wenn sie anomal sind, die auf wissenschaftliche Verfahren zurückzuführen sind, die gemäß der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) zulässig sind, und die ihre Ursache nicht in einer Infektion im Zusammenhang mit gelisteten Seuchen haben, keinen Grund darstellen, Verbringungen von für wissenschaftliche Zwecke bestimmten Tieren zu beschränken.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 114","erwgr-114",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 113","erwgr-113",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 112","erwgr-112",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 116","erwgr-116",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 117","erwgr-117",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 118","erwgr-118",[],false]