[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-121-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078148,"ErwGr. 121","erwgr-121",null,"Erwägungsgründe","Zu wissenschaftlichen Zwecken wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein, Tiere zu verbringen, die nicht den allgemeinen in dieser Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen und von denen daher ein höheres Risiko für die Tiergesundheit ausgeht. Diese Verbringungsarten sollten mit der vorliegenden Verordnung nicht verboten oder übermäßig beschränkt werden, da andernfalls zulässige Forschungsaktivitäten behindert und der wissenschaftliche Fortschritt gehemmt werden könnte. Dennoch ist es unbedingt erforderlich, in dieser Verordnung Vorschriften festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Verbringungen dieser Tiere auf sichere Art und Weise erfolgen.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 121\n\nZu wissenschaftlichen Zwecken wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010\u002F63\u002FEU zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein, Tiere zu verbringen, die nicht den allgemeinen in dieser Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen und von denen daher ein höheres Risiko für die Tiergesundheit ausgeht. Diese Verbringungsarten sollten mit der vorliegenden Verordnung nicht verboten oder übermäßig beschränkt werden, da andernfalls zulässige Forschungsaktivitäten behindert und der wissenschaftliche Fortschritt gehemmt werden könnte. Dennoch ist es unbedingt erforderlich, in dieser Verordnung Vorschriften festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Verbringungen dieser Tiere auf sichere Art und Weise erfolgen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 120","erwgr-120",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 119","erwgr-119",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 118","erwgr-118",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 122","erwgr-122",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 123","erwgr-123",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 124","erwgr-124",[],false]