[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-145-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078172,"ErwGr. 145","erwgr-145",null,"Erwägungsgründe","Allerdings sollten unverhältnismäßige Verbringungsbeschränkungen und überflüssige Verwaltungslasten für Betriebe und Unternehmer, die im Sektor der gewerblichen Fischerei tätig sind, vermieden werden. Daher sollten in Fällen, in denen diese lebenden wild lebenden Wassertiere für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, diese Vorschriften grundsätzlich nur dann gelten, wenn lebende wild lebende Wassertiere, die ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die für frei von bestimmten gelisteten Seuchen erklärt wurden oder Tilgungsprogrammen für diese Seuchen unterliegen, verbracht werden.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 145\n\nAllerdings sollten unverhältnismäßige Verbringungsbeschränkungen und überflüssige Verwaltungslasten für Betriebe und Unternehmer, die im Sektor der gewerblichen Fischerei tätig sind, vermieden werden. Daher sollten in Fällen, in denen diese lebenden wild lebenden Wassertiere für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, diese Vorschriften grundsätzlich nur dann gelten, wenn lebende wild lebende Wassertiere, die ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die für frei von bestimmten gelisteten Seuchen erklärt wurden oder Tilgungsprogrammen für diese Seuchen unterliegen, verbracht werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 144","erwgr-144",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 143","erwgr-143",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 142","erwgr-142",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 146","erwgr-146",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 147","erwgr-147",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 148","erwgr-148",[],false]