[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-165-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078192,"ErwGr. 165","erwgr-165",null,"Erwägungsgründe","Diese Verordnung enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit harmonisierten Ansatz in Bezug auf die Tiergesundheit. In einigen Bereichen sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche oder strengere nationale Maßnahmen anwenden dürfen, bzw. sie werden sogar dazu angehalten, beispielsweise in Bezug auf die allgemeinen Zuständigkeiten für Tiergesundheit, Meldung, Überwachung, Registrierung, Zulassung und Rückverfolgbarkeit. Allerdings sollten solche nationalen Maßnahmen nur zulässig sein, wenn sie die Ziele dieser Verordnung in Bezug auf die Tiergesundheit nicht beeinträchtigen, den darin niedergelegten Vorschriften nicht entgegenstehen und die Verbringung von Tieren und Produkten zwischen den Mitgliedstaaten nicht behindern, es sei denn, dies wäre zur Verhinderung der Einschleppung oder Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen erforderlich.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 165\n\nDiese Verordnung enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit harmonisierten Ansatz in Bezug auf die Tiergesundheit. In einigen Bereichen sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche oder strengere nationale Maßnahmen anwenden dürfen, bzw. sie werden sogar dazu angehalten, beispielsweise in Bezug auf die allgemeinen Zuständigkeiten für Tiergesundheit, Meldung, Überwachung, Registrierung, Zulassung und Rückverfolgbarkeit. Allerdings sollten solche nationalen Maßnahmen nur zulässig sein, wenn sie die Ziele dieser Verordnung in Bezug auf die Tiergesundheit nicht beeinträchtigen, den darin niedergelegten Vorschriften nicht entgegenstehen und die Verbringung von Tieren und Produkten zwischen den Mitgliedstaaten nicht behindern, es sei denn, dies wäre zur Verhinderung der Einschleppung oder Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen erforderlich.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 164","erwgr-164",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 163","erwgr-163",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 162","erwgr-162",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 166","erwgr-166",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 167","erwgr-167",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 168","erwgr-168",[],false]