[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-170-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078197,"ErwGr. 170","erwgr-170",null,"Erwägungsgründe","Die in den in Erwägungsgrund 167 genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften sollen durch diese Verordnung und die Folgerechtsakte, welche die Kommission gemäß dieser Verordnung erlässt, ersetzt werden. Die betreffenden Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Im Interesse der Klarheit und um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden, sollte die Aufhebung jedoch überhaupt erst wirksam werden, wenn die gemäß dieser Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen worden sind. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Aufhebung der genannten Legislativakte jeweils wirksam wird, wobei der späteste Zeitpunkt vom Gesetzgeber festgesetzt werden sollte.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 170\n\nDie in den in Erwägungsgrund 167 genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften sollen durch diese Verordnung und die Folgerechtsakte, welche die Kommission gemäß dieser Verordnung erlässt, ersetzt werden. Die betreffenden Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Im Interesse der Klarheit und um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden, sollte die Aufhebung jedoch überhaupt erst wirksam werden, wenn die gemäß dieser Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen worden sind. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Aufhebung der genannten Legislativakte jeweils wirksam wird, wobei der späteste Zeitpunkt vom Gesetzgeber festgesetzt werden sollte.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 169","erwgr-169",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 168","erwgr-168",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 167","erwgr-167",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 171","erwgr-171",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 172","erwgr-172",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 173","erwgr-173",[],false]