[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078059,"ErwGr. 32","erwgr-32",null,"Erwägungsgründe","Die Antibiotikaresistenz im Sinne der Fähigkeit eines Mikroorganismus, in einer Konzentration eines Antibiotikums zu überleben oder zu wachsen, die üblicherweise ausreicht, Mikroorganismen derselben Art zu hemmen oder abzutöten, nimmt zu. Die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz“ vorgeschlagene Maßnahme Nr. 5 hebt hervor, dass dieser Verordnung bei der Seuchenprävention eine wichtige Rolle zukommt und damit einhergehend eine Verringerung des Antibiotikaeinsatzes bei Tieren erwartet wird. Diese Resistenz von Mikroorganismen gegen Antibiotika, auf die sie früher reagiert haben, erschwert die Behandlung von Infektionskrankheiten bei Mensch und Tier und kann somit eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Daher sollten Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, so behandelt werden, als wären sie Seuchen, und sollten somit in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Damit wird die Einleitung von Maßnahmen gegen antibiotikaresistente Organismen ermöglicht, soweit dies angemessen und erforderlich ist.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 32\n\nDie Antibiotikaresistenz im Sinne der Fähigkeit eines Mikroorganismus, in einer Konzentration eines Antibiotikums zu überleben oder zu wachsen, die üblicherweise ausreicht, Mikroorganismen derselben Art zu hemmen oder abzutöten, nimmt zu. Die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz“ vorgeschlagene Maßnahme Nr. 5 hebt hervor, dass dieser Verordnung bei der Seuchenprävention eine wichtige Rolle zukommt und damit einhergehend eine Verringerung des Antibiotikaeinsatzes bei Tieren erwartet wird. Diese Resistenz von Mikroorganismen gegen Antibiotika, auf die sie früher reagiert haben, erschwert die Behandlung von Infektionskrankheiten bei Mensch und Tier und kann somit eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Daher sollten Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, so behandelt werden, als wären sie Seuchen, und sollten somit in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Damit wird die Einleitung von Maßnahmen gegen antibiotikaresistente Organismen ermöglicht, soweit dies angemessen und erforderlich ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 29","erwgr-29",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 35","erwgr-35",[],false]