[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078062,"ErwGr. 35","erwgr-35",null,"Erwägungsgründe","Es ist möglich, dass in Zukunft neue Seuchen auftreten, die ernste Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Tiergesundheit darstellen und Auswirkungen auf Gesundheit, Wirtschaft oder Umwelt haben. Die Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für neu auftretende Seuchen sollten der Kommission übertragen werden, damit sie angemessene Maßnahmen zur Bewältigung der möglichen negativen Auswirkungen dieser Seuchen erlässt, selbst wenn noch nicht in vollem Umfang bewertet wurde, ob sie möglicherweise in die Liste aufgenommen werden. Solche Maßnahmen bleiben von Sofortmaßnahmen unberührt und können bei neu auftretenden Seuchen weiter angewandt werden, solange keine Entscheidung hinsichtlich deren Listung getroffen wurde.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 35\n\nEs ist möglich, dass in Zukunft neue Seuchen auftreten, die ernste Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Tiergesundheit darstellen und Auswirkungen auf Gesundheit, Wirtschaft oder Umwelt haben. Die Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für neu auftretende Seuchen sollten der Kommission übertragen werden, damit sie angemessene Maßnahmen zur Bewältigung der möglichen negativen Auswirkungen dieser Seuchen erlässt, selbst wenn noch nicht in vollem Umfang bewertet wurde, ob sie möglicherweise in die Liste aufgenommen werden. Solche Maßnahmen bleiben von Sofortmaßnahmen unberührt und können bei neu auftretenden Seuchen weiter angewandt werden, solange keine Entscheidung hinsichtlich deren Listung getroffen wurde.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 32","erwgr-32",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 38","erwgr-38",[],false]