[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078067,"ErwGr. 40","erwgr-40",null,"Erwägungsgründe","Diese Bestimmungen sollten für die folgenden gelisteten Seuchen gelten: für gelistete Seuchen, die normalerweise nicht in der Union auftreten und für die unter allen Umständen unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden, wie z. B. die klassische Schweinepest; für gelistete Seuchen, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden müssen, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen, wozu Seuchen wie Brucellose zählen können; für gelistete Seuchen, die für einige Mitgliedstaaten relevant sind und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt, wozu Seuchen wie infektiöse Rinder-Rhinotracheitis zählen können; für gelistete Seuchen, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung infolge eines Eingangs in die Union oder von Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, wozu Seuchen wie infektiöse Anämie der Pferde zählen können; für gelistete Seuchen, die innerhalb der Union überwacht werden müssen, wozu Seuchen wie Milzbrand zählen können.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 40\n\nDiese Bestimmungen sollten für die folgenden gelisteten Seuchen gelten: für gelistete Seuchen, die normalerweise nicht in der Union auftreten und für die unter allen Umständen unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden, wie z. B. die klassische Schweinepest; für gelistete Seuchen, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden müssen, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen, wozu Seuchen wie Brucellose zählen können; für gelistete Seuchen, die für einige Mitgliedstaaten relevant sind und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt, wozu Seuchen wie infektiöse Rinder-Rhinotracheitis zählen können; für gelistete Seuchen, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung infolge eines Eingangs in die Union oder von Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, wozu Seuchen wie infektiöse Anämie der Pferde zählen können; für gelistete Seuchen, die innerhalb der Union überwacht werden müssen, wozu Seuchen wie Milzbrand zählen können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 37","erwgr-37",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 43","erwgr-43",[],false]