[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-70-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078097,"ErwGr. 70","erwgr-70",null,"Erwägungsgründe","Andererseits gibt es eine Reihe von Seuchen, die zwar für die Union von Belang sind, zu deren Tilgung die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet werden müssen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für solche Seuchen optionale Tilgungsprogramme zu erstellen, wenn sie entscheiden, dass die Tilgung wichtig für sie ist. Solche optionalen Tilgungsprogramme würden dann auf Unionsebene anerkannt werden und die Umsetzung bestimmter einschlägiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mit sich bringen. Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission können sie dem betreffenden Mitgliedstaat durch ein solches Programm auch ermöglicht werden, bei der Einfuhr von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bestimmte Garantien zu verlangen.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 70\n\nAndererseits gibt es eine Reihe von Seuchen, die zwar für die Union von Belang sind, zu deren Tilgung die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet werden müssen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für solche Seuchen optionale Tilgungsprogramme zu erstellen, wenn sie entscheiden, dass die Tilgung wichtig für sie ist. Solche optionalen Tilgungsprogramme würden dann auf Unionsebene anerkannt werden und die Umsetzung bestimmter einschlägiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mit sich bringen. Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission können sie dem betreffenden Mitgliedstaat durch ein solches Programm auch ermöglicht werden, bei der Einfuhr von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bestimmte Garantien zu verlangen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 69","erwgr-69",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 68","erwgr-68",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 67","erwgr-67",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 72","erwgr-72",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 73","erwgr-73",[],false]