[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-72-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078099,"ErwGr. 72","erwgr-72",null,"Erwägungsgründe","Außerdem sollten ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sein gesamtes Hoheitsgebiet oder Zonen und Kompartimente davon als frei von einer oder mehreren gelisteten Seuchen zu erklären, die Vorschriften für eine obligatorische oder optionale Tilgung unterliegen, um sich vor der Einschleppung solcher gelisteten Seuchen aus anderen Teilen der Union oder aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu schützen. Es sollte ein klares, harmonisiertes Verfahren dafür eingerichtet werden; dabei sollten auch die für die Erlangung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Kriterien festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass bei der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in der Union einheitlich vorgegangen wird, muss dieser Status amtlich genehmigt sein; daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Genehmigung dieses Status übertragen werden.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 72\n\nAußerdem sollten ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sein gesamtes Hoheitsgebiet oder Zonen und Kompartimente davon als frei von einer oder mehreren gelisteten Seuchen zu erklären, die Vorschriften für eine obligatorische oder optionale Tilgung unterliegen, um sich vor der Einschleppung solcher gelisteten Seuchen aus anderen Teilen der Union oder aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu schützen. Es sollte ein klares, harmonisiertes Verfahren dafür eingerichtet werden; dabei sollten auch die für die Erlangung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Kriterien festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass bei der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in der Union einheitlich vorgegangen wird, muss dieser Status amtlich genehmigt sein; daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Genehmigung dieses Status übertragen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 70","erwgr-70",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 69","erwgr-69",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 73","erwgr-73",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 74","erwgr-74",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 75","erwgr-75",[],false]