[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-83-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078110,"ErwGr. 83","erwgr-83",null,"Erwägungsgründe","Diese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte diese Verordnung Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln bei der Prävention und Bekämpfung von bestimmten gelisteten Seuchen enthalten, sowie Vorschriften mit harmonisierten Kriterien für die Entscheidung, ob und wie Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika verwendet werden. Zur Gewährleistung eines flexiblen Ansatzes und zur Berücksichtigung der Eigenheiten der unterschiedlichen gelisteten Seuchen und der Verfügbarkeit wirksamer Behandlungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Beschränkung oder Untersagung der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bzw. der Verpflichtung zur Verwendung derselben bei der Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen zu erlassen. In Notfällen und bei neu auftretenden Risiken mit möglicherweise verheerenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Wirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt sollte es möglich sein, solche Maßnahmen im Wege des Dringlichkeitsverfahrens zu erlassen.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 83\n\nDiese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte diese Verordnung Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln bei der Prävention und Bekämpfung von bestimmten gelisteten Seuchen enthalten, sowie Vorschriften mit harmonisierten Kriterien für die Entscheidung, ob und wie Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika verwendet werden. Zur Gewährleistung eines flexiblen Ansatzes und zur Berücksichtigung der Eigenheiten der unterschiedlichen gelisteten Seuchen und der Verfügbarkeit wirksamer Behandlungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Beschränkung oder Untersagung der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bzw. der Verpflichtung zur Verwendung derselben bei der Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen zu erlassen. In Notfällen und bei neu auftretenden Risiken mit möglicherweise verheerenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Wirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt sollte es möglich sein, solche Maßnahmen im Wege des Dringlichkeitsverfahrens zu erlassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 81","erwgr-81",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 80","erwgr-80",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 84","erwgr-84",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 85","erwgr-85",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 86","erwgr-86",[],false]