[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-95-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078122,"ErwGr. 95","erwgr-95",null,"Erwägungsgründe","Für gelistete Seuchen, die nicht hochinfektiös sind und die einer Tilgungspflicht unterliegen, sollten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen so getroffen werden, dass sie die Ausbreitung der betreffenden gelisteten Seuchen insbesondere auf nicht infizierte Gebiete verhindern. Diese Maßnahmen können jedoch möglicherweise weniger einschneidend sein als die, die bei den gefährlichsten gelisteten Seuchen anzuwenden sind, bzw. können sich von diesen unterscheiden. Diese Verordnung sollte daher spezielle Vorschriften für diese weniger gefährlichen Seuchen enthalten. Mitgliedstaaten, die ein optionales Seuchentilgungsprogramm durchführen, sollten solche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ebenfalls ergreifen. In manchen Fällen kann, je nach Profil der Seuche und der epidemiologischen Situation, die Tilgung ein langfristiges Ziel, die Bekämpfung der Seuche dagegen das kurzfristige Ziel sein. Jedoch sollten Niveau und Intensität der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhältnismäßig sein und den Eigenheiten der fraglichen gelisteten Seuche, ihrer Verteilung und ihrer Bedeutung für den betreffenden Mitgliedstaat und für die Union insgesamt Rechnung tragen.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 95\n\nFür gelistete Seuchen, die nicht hochinfektiös sind und die einer Tilgungspflicht unterliegen, sollten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen so getroffen werden, dass sie die Ausbreitung der betreffenden gelisteten Seuchen insbesondere auf nicht infizierte Gebiete verhindern. Diese Maßnahmen können jedoch möglicherweise weniger einschneidend sein als die, die bei den gefährlichsten gelisteten Seuchen anzuwenden sind, bzw. können sich von diesen unterscheiden. Diese Verordnung sollte daher spezielle Vorschriften für diese weniger gefährlichen Seuchen enthalten. Mitgliedstaaten, die ein optionales Seuchentilgungsprogramm durchführen, sollten solche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ebenfalls ergreifen. In manchen Fällen kann, je nach Profil der Seuche und der epidemiologischen Situation, die Tilgung ein langfristiges Ziel, die Bekämpfung der Seuche dagegen das kurzfristige Ziel sein. Jedoch sollten Niveau und Intensität der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhältnismäßig sein und den Eigenheiten der fraglichen gelisteten Seuche, ihrer Verteilung und ihrer Bedeutung für den betreffenden Mitgliedstaat und für die Union insgesamt Rechnung tragen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 94","erwgr-94",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 93","erwgr-93",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 92","erwgr-92",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 96","erwgr-96",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 97","erwgr-97",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 98","erwgr-98",[],false]