[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_429-erwgr-99-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_429","zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0429",7078126,"ErwGr. 99","erwgr-99",null,"Erwägungsgründe","Um ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten zu vermeiden, sollte für Mitgliedstaaten eine eingeschränkte Möglichkeit vorgesehen werden, bestimmte Arten von Betrieben, die ein geringes Risiko darstellen, von der Registrierungspflicht auszunehmen. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit für die Gewährung solcher Ausnahmen ein harmonisierter Ansatz verwirklicht werden kann. Ein solcher harmonisierter Ansatz ist besonders wichtig, damit bestimmte Arten von Betrieben nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen werden. Neben Betrieben, die ein mehr als unerhebliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen, ist dies insbesondere für Betriebe relevant, die zudem ein mehr als unerhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Ein Beispiel für solche Risiken ist die Haltung von Tieren, die in engem Kontakt oder großer Nähe zu Menschen leben, wie bei der Zucht von Hunden in einem Umfang, bei dem eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad gegeben sind und die Hauptabsicht darin besteht, sie als Heimtiere in Haushalten zu verkaufen.","REG_2016_429 - Erwägungsgründe - ErwGr. 99\n\nUm ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten zu vermeiden, sollte für Mitgliedstaaten eine eingeschränkte Möglichkeit vorgesehen werden, bestimmte Arten von Betrieben, die ein geringes Risiko darstellen, von der Registrierungspflicht auszunehmen. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit für die Gewährung solcher Ausnahmen ein harmonisierter Ansatz verwirklicht werden kann. Ein solcher harmonisierter Ansatz ist besonders wichtig, damit bestimmte Arten von Betrieben nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen werden. Neben Betrieben, die ein mehr als unerhebliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen, ist dies insbesondere für Betriebe relevant, die zudem ein mehr als unerhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Ein Beispiel für solche Risiken ist die Haltung von Tieren, die in engem Kontakt oder großer Nähe zu Menschen leben, wie bei der Zucht von Hunden in einem Umfang, bei dem eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad gegeben sind und die Hauptabsicht darin besteht, sie als Heimtiere in Haushalten zu verkaufen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 98","erwgr-98",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 97","erwgr-97",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 96","erwgr-96",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 100","erwgr-100",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 101","erwgr-101",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 102","erwgr-102",[],false]