[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_52-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_52","zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954\u002F87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944\u002F89 und (Euratom) Nr. 770\u002F90 der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0052",7054945,"Anhang I","anhang-i","HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION VON LEBENSMITTELN","Anhänge","Die für Lebensmittel verbindlich festzulegenden Höchstwerte dürfen folgende Werte nicht überschreiten:\nIsotopengruppe\u002FLebensmittelgruppe\tLebensmittel (Bq\u002Fkg) ( 1)\nLebensmittel für Säuglinge ( 2)\tMilcherzeugnisse ( 3)\tSonstige Lebensmittel (sofern nicht von geringerer Bedeutung) ( 4)\tFlüssige Lebensmittel ( 5)\nSumme der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90\t75\t125\t750\t125\nSumme der Jod-Isotope, insbesondere I-131\t150\t500\t2 000\t500\nSumme der Alpha-teilchen emittierenden Plutonium-Isotope und Transplutonium-elemente, insbesondere Pu-239 und Am-241\t1\t20\t80\t20\nSumme aller übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134 und Cs-137 ( 6)\t400\t1 000\t1 250\t1 000\n(1) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet. Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen abgeben, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte zu gewährleisten.\n(2) Lebensmittel für Säuglinge sind Lebensmittel für die Ernährung von Säuglingen während der ersten zwölf Lebensmonate, die für sich genommen deren Nahrungsbedarf decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als ein derartiges Lebensmittel gekennzeichnet und etikettiert sind.\n(3) Milcherzeugnisse sind die Erzeugnisse folgender KN-Codes einschließlich späterer Anpassungen: 0401 und 0402 (außer 0402 29 11).\n(4) Lebensmittel von geringerer Bedeutung und die für diese Lebensmittel jeweils geltenden Höchstwerte sind in Anhang II aufgeführt.\n(5) Flüssige Lebensmittel sind Erzeugnisse gemäß Code 2009 und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur. Die Werte werden unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die Trinkwasserversorgungssysteme könnten nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten identische Werte gelten.\n(6) Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff-14, Tritium und Kalium-40.","REG_2016_52 - Anhänge - Anhang I HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION VON LEBENSMITTELN\n\nDie für Lebensmittel verbindlich festzulegenden Höchstwerte dürfen folgende Werte nicht überschreiten:\nIsotopengruppe\u002FLebensmittelgruppe\tLebensmittel (Bq\u002Fkg) ( 1)\nLebensmittel für Säuglinge ( 2)\tMilcherzeugnisse ( 3)\tSonstige Lebensmittel (sofern nicht von geringerer Bedeutung) ( 4)\tFlüssige Lebensmittel ( 5)\nSumme der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90\t75\t125\t750\t125\nSumme der Jod-Isotope, insbesondere I-131\t150\t500\t2 000\t500\nSumme der Alpha-teilchen emittierenden Plutonium-Isotope und Transplutonium-elemente, insbesondere Pu-239 und Am-241\t1\t20\t80\t20\nSumme aller übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134 und Cs-137 ( 6)\t400\t1 000\t1 250\t1 000\n(1) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet. Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen abgeben, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte zu gewährleisten.\n(2) Lebensmittel für Säuglinge sind Lebensmittel für die Ernährung von Säuglingen während der ersten zwölf Lebensmonate, die für sich genommen deren Nahrungsbedarf decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als ein derartiges Lebensmittel gekennzeichnet und etikettiert sind.\n(3) Milcherzeugnisse sind die Erzeugnisse folgender KN-Codes einschließlich späterer Anpassungen: 0401 und 0402 (außer 0402 29 11).\n(4) Lebensmittel von geringerer Bedeutung und die für diese Lebensmittel jeweils geltenden Höchstwerte sind in Anhang II aufgeführt.\n(5) Flüssige Lebensmittel sind Erzeugnisse gemäß Code 2009 und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur. 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