[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_52-anhang-iii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_52","zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954\u002F87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944\u002F89 und (Euratom) Nr. 770\u002F90 der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0052",7054948,"Anhang III","anhang-iii","HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION VON FUTTERMITTELN","Anhänge","Die für die Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 verbindlich festzulegenden Höchstwerte dürfen folgende Werte nicht überschreiten:\nFuttermittel für\tBq\u002Fkg ( 1) ( 2)\nSchweine\t1 250\nGeflügel, Lamm, Kalb\t2 500\nSonstige\t5 000\n(1) Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Lebensmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten jedoch nicht unter allen Umständen eine Einhaltung der Höchstwerte und schmälern auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.\n(2) Diese Werte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Futtermittel.","REG_2016_52 - Anhänge - Anhang III HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION VON FUTTERMITTELN\n\nDie für die Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 verbindlich festzulegenden Höchstwerte dürfen folgende Werte nicht überschreiten:\nFuttermittel für\tBq\u002Fkg ( 1) ( 2)\nSchweine\t1 250\nGeflügel, Lamm, Kalb\t2 500\nSonstige\t5 000\n(1) Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Lebensmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten jedoch nicht unter allen Umständen eine Einhaltung der Höchstwerte und schmälern auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.\n(2) Diese Werte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Futtermittel.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang II","HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION VON LEBENSMITTELN VON GERINGERER BEDEUTUNG","anhang-ii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang I","HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION VON LEBENSMITTELN","anhang-i",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Inkrafttreten","art-8",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang IV","ENTSPRECHUNGSTABELLE","anhang-iv",[],false]