[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_52-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_52","zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954\u002F87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944\u002F89 und (Euratom) Nr. 770\u002F90 der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0052",7054933,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","Diese Verordnung sollte eine „lex specialis“ für das Verfahren zur Annahme und späteren Änderung von Durchführungsverordnungen zur Festlegung von geltenden Höchstwerten an Radioaktivität im Falle eines radiologischen Notfalls darstellen. Ist davon auszugehen, dass Lebens- oder Futtermittel, die aus der Union stammen oder aus Drittländern eingeführt werden, wahrscheinlich eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen und dass dieser Gefahr durch Maßnahmen des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, so kann die Kommission zusätzliche Notfallmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 erlassen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 harmonisiert durchgeführt werden. Soweit möglich, sollten geltende Höchstwerte und zusätzliche Notfallmaßnahmen in einer einzigen Durchführungsverordnung auf Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 zusammengefasst werden.","REG_2016_52 - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nDiese Verordnung sollte eine „lex specialis“ für das Verfahren zur Annahme und späteren Änderung von Durchführungsverordnungen zur Festlegung von geltenden Höchstwerten an Radioaktivität im Falle eines radiologischen Notfalls darstellen. Ist davon auszugehen, dass Lebens- oder Futtermittel, die aus der Union stammen oder aus Drittländern eingeführt werden, wahrscheinlich eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen und dass dieser Gefahr durch Maßnahmen des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, so kann die Kommission zusätzliche Notfallmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 erlassen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 harmonisiert durchgeführt werden. Soweit möglich, sollten geltende Höchstwerte und zusätzliche Notfallmaßnahmen in einer einzigen Durchführungsverordnung auf Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 zusammengefasst werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 19","erwgr-19",[],false]