[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_589-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_589","über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) Nr. 1296\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0589",7055178,"Art. 10","art-10","Benennung der ÖAV als EURES-Mitglieder","KAPITEL II NEUGESTALTUNG DES EURES-NETZES","(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Aktivitäten im Rahmen des EURES-Netzes zuständigen ÖAV als EURES-Mitglieder. Die Mitgliedstaaten unterrichten das Europäische Koordinierungsbüro über diese Benennungen. Die ÖAV genießen aufgrund ihrer Benennung einen Sonderstatus im EURES-Netz.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ÖAV als EURES-Mitglieder allen Verpflichtungen im Sinne dieser Verordnung nachkommen und zumindest die in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Mindestkriterien erfüllen.\n(3) ÖAV können ihren Verpflichtungen als EURES-Mitglieder über Einrichtungen nachkommen, die auf der Grundlage einer Befugnisübertragung, einer Unterauftragsvergabe oder besonderer Vereinbarungen unter der Verantwortung der ÖAV agieren.","REG_2016_589 - KAPITEL II NEUGESTALTUNG DES EURES-NETZES - Art. 10 Benennung der ÖAV als EURES-Mitglieder\n\n(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Aktivitäten im Rahmen des EURES-Netzes zuständigen ÖAV als EURES-Mitglieder. Die Mitgliedstaaten unterrichten das Europäische Koordinierungsbüro über diese Benennungen. Die ÖAV genießen aufgrund ihrer Benennung einen Sonderstatus im EURES-Netz.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ÖAV als EURES-Mitglieder allen Verpflichtungen im Sinne dieser Verordnung nachkommen und zumindest die in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Mindestkriterien erfüllen.\n(3) ÖAV können ihren Verpflichtungen als EURES-Mitglieder über Einrichtungen nachkommen, die auf der Grundlage einer Befugnisübertragung, einer Unterauftragsvergabe oder besonderer Vereinbarungen unter der Verantwortung der ÖAV agieren.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Zusammensetzung des EURES-Netzes","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Zulassung als EURES-Mitglieder (außer ÖAV) und als EURES-Partner","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Zuständigkeiten der EURES-Mitglieder und -Partner","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Gemeinsame Verantwortlichkeiten","art-13",[],false]