[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_589-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_589","über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) Nr. 1296\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0589",7055188,"Art. 20","art-20","Verfahren für einen leichteren Zugang für Arbeitnehmer und Arbeitgeber","KAPITEL III GEMEINSAME IT-PLATTFORM","(1) Die EURES-Mitglieder und -Partner unterstützen die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, auf deren Wunsch hin bei ihrer Registrierung auf dem EURES-Portal. Diese Unterstützung ist kostenlos.\n(2) Die EURES-Mitglieder und -Partner stellen sicher, dass die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, Zugang zu allgemeinen Informationen darüber haben, wie, wann und wo sie die betreffenden Daten aktualisieren, überprüfen und zurückziehen können.","REG_2016_589 - KAPITEL III GEMEINSAME IT-PLATTFORM - Art. 20 Verfahren für einen leichteren Zugang für Arbeitnehmer und Arbeitgeber\n\n(1) Die EURES-Mitglieder und -Partner unterstützen die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, auf deren Wunsch hin bei ihrer Registrierung auf dem EURES-Portal. Diese Unterstützung ist kostenlos.\n(2) Die EURES-Mitglieder und -Partner stellen sicher, dass die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, Zugang zu allgemeinen Informationen darüber haben, wie, wann und wo sie die betreffenden Daten aktualisieren, überprüfen und zurückziehen können.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 19","Automatisierter Abgleich über die gemeinsame IT-Plattform","art-19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 18","Zugang zur gemeinsamen IT-Plattform auf nationaler Ebene","art-18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 17","Aufbau der gemeinsamen IT-Plattform","art-17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 21","Grundsätze","art-21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 22","Zugang zu grundlegenden Informationen","art-22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 23","Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer","art-23",[],false]