[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_589-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_589","über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) Nr. 1296\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0589",7055190,"Art. 22","art-22","Zugang zu grundlegenden Informationen","KAPITEL IV UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN","(1) Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner stellen Arbeitnehmern und Arbeitgebern grundlegende Informationen über das EURES-Portal, einschließlich der Datenbank mit Stellengesuchen und Lebensläufen, und das EURES-Netz, einschließlich Kontaktangaben der zuständigen EURES-Mitglieder und -Partner auf nationaler Ebene, Angaben über die von ihnen genutzten Rekrutierungskanäle (E-Services, personalisierte Dienste, Adresse der Kontaktstellen) sowie maßgebliche Weblinks auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise zur Verfügung. Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner können die Arbeitnehmer und Arbeitgeber — soweit angezeigt — an ein anderes EURES-Mitglied oder einen anderen EURES-Partner verweisen.\n(2) Das Europäische Koordinierungsbüro fördert die Ausarbeitung grundlegender Informationen gemäß diesem Artikel und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung einer angemessenen Sprachenabdeckung, wobei den Bedürfnissen der Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.","REG_2016_589 - KAPITEL IV UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN - Art. 22 Zugang zu grundlegenden Informationen\n\n(1) Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner stellen Arbeitnehmern und Arbeitgebern grundlegende Informationen über das EURES-Portal, einschließlich der Datenbank mit Stellengesuchen und Lebensläufen, und das EURES-Netz, einschließlich Kontaktangaben der zuständigen EURES-Mitglieder und -Partner auf nationaler Ebene, Angaben über die von ihnen genutzten Rekrutierungskanäle (E-Services, personalisierte Dienste, Adresse der Kontaktstellen) sowie maßgebliche Weblinks auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise zur Verfügung. Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner können die Arbeitnehmer und Arbeitgeber — soweit angezeigt — an ein anderes EURES-Mitglied oder einen anderen EURES-Partner verweisen.\n(2) Das Europäische Koordinierungsbüro fördert die Ausarbeitung grundlegender Informationen gemäß diesem Artikel und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung einer angemessenen Sprachenabdeckung, wobei den Bedürfnissen der Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Grundsätze","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Verfahren für einen leichteren Zugang für Arbeitnehmer und Arbeitgeber","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Automatisierter Abgleich über die gemeinsame IT-Plattform","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Unterstützung nach der Rekrutierung","art-25",[],false]