[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_589-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_589","über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) Nr. 1296\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0589",7055191,"Art. 23","art-23","Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer","KAPITEL IV UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN","(1) Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner bieten Arbeitsuchenden ohne ungebührliche Verzögerung die Inanspruchnahme der gemäß Absätze 2 und 3 beschriebenen Dienstleistungen an.\n(2) Auf Wunsch der Arbeitnehmer informieren die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner sie über individuelle Beschäftigungsmöglichkeiten und beraten sie hierzu; insbesondere bieten sie den Arbeitnehmern folgende Dienstleistungen: a) Bereitstellung oder Hinweis auf allgemeine Information über Lebens- und Arbeitsbedingungen im Bestimmungsland; b) Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 4; c) gegebenenfalls Unterstützung beim Abfassen von Stellengesuchen und Lebensläufen mit dem Ziel, die Vereinbarkeit mit den europäischen technischen Standards und Formaten gemäß Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 6 zu gewährleisten, und beim Hochladen solcher Stellengesuche und Lebensläufe auf das EURES-Portal; d) gegebenenfalls Prüfung einer eventuellen Vermittlung innerhalb der Union als Teil eines individuellen Aktionsplans oder Unterstützung bei der Ausarbeitung eines individuellen Mobilitätsplans als Weg zur Erreichung einer Vermittlung innerhalb der Union; e) gegebenenfalls Weitervermittlung des Arbeitnehmers an ein anderes EURES-Mitglied oder einen anderen EURES-Partner.\n(3) Auf begründeten Wunsch des Arbeitnehmers leisten die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner weitere Unterstützung bei der Stellensuche und erbringen andere zusätzliche Leistungen, wobei sie die Bedürfnisse des Arbeitnehmers berücksichtigen.","REG_2016_589 - KAPITEL IV UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN - Art. 23 Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer\n\n(1) Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner bieten Arbeitsuchenden ohne ungebührliche Verzögerung die Inanspruchnahme der gemäß Absätze 2 und 3 beschriebenen Dienstleistungen an.\n(2) Auf Wunsch der Arbeitnehmer informieren die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner sie über individuelle Beschäftigungsmöglichkeiten und beraten sie hierzu; insbesondere bieten sie den Arbeitnehmern folgende Dienstleistungen: a) Bereitstellung oder Hinweis auf allgemeine Information über Lebens- und Arbeitsbedingungen im Bestimmungsland; b) Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 4; c) gegebenenfalls Unterstützung beim Abfassen von Stellengesuchen und Lebensläufen mit dem Ziel, die Vereinbarkeit mit den europäischen technischen Standards und Formaten gemäß Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 6 zu gewährleisten, und beim Hochladen solcher Stellengesuche und Lebensläufe auf das EURES-Portal; d) gegebenenfalls Prüfung einer eventuellen Vermittlung innerhalb der Union als Teil eines individuellen Aktionsplans oder Unterstützung bei der Ausarbeitung eines individuellen Mobilitätsplans als Weg zur Erreichung einer Vermittlung innerhalb der Union; e) gegebenenfalls Weitervermittlung des Arbeitnehmers an ein anderes EURES-Mitglied oder einen anderen EURES-Partner.\n(3) Auf begründeten Wunsch des Arbeitnehmers leisten die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner weitere Unterstützung bei der Stellensuche und erbringen andere zusätzliche Leistungen, wobei sie die Bedürfnisse des Arbeitnehmers berücksichtigen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 22","Zugang zu grundlegenden Informationen","art-22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 21","Grundsätze","art-21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 20","Verfahren für einen leichteren Zugang für Arbeitnehmer und Arbeitgeber","art-20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 24","Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber","art-24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 25","Unterstützung nach der Rekrutierung","art-25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 26","Vereinfachter Zugang zu Informationen über Steuern, arbeitsvertragliche Fragen, Rentenansprüche, Krankenversicherung, soziale Sicherheit und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen","art-26",[],false]