[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_589-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_589","über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) Nr. 1296\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0589",7055193,"Art. 25","art-25","Unterstützung nach der Rekrutierung","KAPITEL IV UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN","(1) Auf Wunsch eines Arbeitnehmers oder eines Arbeitgebers stellen die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner Folgendes zur Verfügung: a) allgemeine Informationen zur Unterstützung nach der Rekrutierung wie Schulungen in interkultureller Kommunikation, Sprachkurse und Integrationshilfe, einschließlich allgemeiner Informationen in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten für die Familienangehörigen des Arbeitnehmers; b) wenn möglich Kontaktangaben von Einrichtungen, die Unterstützung nach der Rekrutierung bieten.\n(2) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 4 dürfen die EURES-Mitglieder und -Partner, die Arbeitnehmern oder Arbeitgebern direkt Unterstützung nach der Rekrutierung bieten, dafür eine Gebühr erheben.","REG_2016_589 - KAPITEL IV UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN - Art. 25 Unterstützung nach der Rekrutierung\n\n(1) Auf Wunsch eines Arbeitnehmers oder eines Arbeitgebers stellen die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner Folgendes zur Verfügung: a) allgemeine Informationen zur Unterstützung nach der Rekrutierung wie Schulungen in interkultureller Kommunikation, Sprachkurse und Integrationshilfe, einschließlich allgemeiner Informationen in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten für die Familienangehörigen des Arbeitnehmers; b) wenn möglich Kontaktangaben von Einrichtungen, die Unterstützung nach der Rekrutierung bieten.\n(2) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 4 dürfen die EURES-Mitglieder und -Partner, die Arbeitnehmern oder Arbeitgebern direkt Unterstützung nach der Rekrutierung bieten, dafür eine Gebühr erheben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 24","Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber","art-24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 23","Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer","art-23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 22","Zugang zu grundlegenden Informationen","art-22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 26","Vereinfachter Zugang zu Informationen über Steuern, arbeitsvertragliche Fragen, Rentenansprüche, Krankenversicherung, soziale Sicherheit und aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen","art-26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 27","Unterstützungsleistungen in Grenzregionen","art-27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 28","Zugang zu aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen","art-28",[],false]