[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_589-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_589","über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) Nr. 1296\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0589",7055200,"Art. 32","art-32","Datenerhebung und -analyse","KAPITEL V INFORMATIONSAUSTAUSCH UND PROGRAMMPLANUNGSZYKLUS","(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verfahren bereitstehen, mit denen Daten über die folgenden Bereiche der auf nationaler Ebene durchgeführten EURES-Aktivität erhoben werden: a) Information und Beratung durch das EURES-Netz auf der Grundlage der Zahl der Kontakte, die die Fallbearbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner zu Arbeitnehmern und Arbeitgebern unterhalten; b) Beschäftigungsleistung, einschließlich der Vermittlung und Rekrutierung infolge der EURES-Tätigkeit auf der Grundlage der Zahl der Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe, die von den Fallbearbeitern der EURES-Mitglieder und -Partner abgewickelt und bearbeitet wurden, und der Zahl der Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat rekrutiert wurden, soweit diese Zahlen den Fallbearbeitern bekannt sind oder gegebenenfalls auf Umfragen beruhen; c) Zufriedenheit der Nutzer mit dem EURES-Netz, wobei die entsprechenden Ergebnisse unter anderem durch Umfragen erzielt werden.\n(2) Es ist Aufgabe des Europäischen Koordinierungsbüros, Daten über das EURES-Portal zu erheben und die Zusammenarbeit bei der Zusammenführung und dem Ausgleich von Angebot und Nachfrage gemäß dieser Verordnung auszubauen.\n(3) Auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen nimmt die Kommission in den dort aufgeführten Bereichen der EURES-Aktivität mittels Durchführungsrechtsakten die einheitlichen detaillierten Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Bereiche zu ändern oder andere Bereiche der EURES-Aktivität, die auf nationaler Ebene im Rahmen dieser Verordnung unternommen werden, in den genannten Absatz aufzunehmen.","REG_2016_589 - KAPITEL V INFORMATIONSAUSTAUSCH UND PROGRAMMPLANUNGSZYKLUS - Art. 32 Datenerhebung und -analyse\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verfahren bereitstehen, mit denen Daten über die folgenden Bereiche der auf nationaler Ebene durchgeführten EURES-Aktivität erhoben werden: a) Information und Beratung durch das EURES-Netz auf der Grundlage der Zahl der Kontakte, die die Fallbearbeiter der EURES-Mitglieder und -Partner zu Arbeitnehmern und Arbeitgebern unterhalten; b) Beschäftigungsleistung, einschließlich der Vermittlung und Rekrutierung infolge der EURES-Tätigkeit auf der Grundlage der Zahl der Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe, die von den Fallbearbeitern der EURES-Mitglieder und -Partner abgewickelt und bearbeitet wurden, und der Zahl der Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat rekrutiert wurden, soweit diese Zahlen den Fallbearbeitern bekannt sind oder gegebenenfalls auf Umfragen beruhen; c) Zufriedenheit der Nutzer mit dem EURES-Netz, wobei die entsprechenden Ergebnisse unter anderem durch Umfragen erzielt werden.\n(2) Es ist Aufgabe des Europäischen Koordinierungsbüros, Daten über das EURES-Portal zu erheben und die Zusammenarbeit bei der Zusammenführung und dem Ausgleich von Angebot und Nachfrage gemäß dieser Verordnung auszubauen.\n(3) Auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen nimmt die Kommission in den dort aufgeführten Bereichen der EURES-Aktivität mittels Durchführungsrechtsakten die einheitlichen detaillierten Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 36 zu erlassen, um die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Bereiche zu ändern oder andere Bereiche der EURES-Aktivität, die auf nationaler Ebene im Rahmen dieser Verordnung unternommen werden, in den genannten Absatz aufzunehmen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 31","Programmplanung","art-31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 30","Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten","art-30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 29","Austausch von Informationen über Mobilitätsströme und -muster","art-29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 33","Berichte zur EURES-Tätigkeit","art-33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 34","Schutz personenbezogener Daten","art-34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 35","Ex-post-Evaluierung","art-35",[],false]