[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_589-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_589","über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) Nr. 1296\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0589",7055114,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Um den Arbeitnehmern, die das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, genießen, zu helfen, dieses Recht wirksam auszuüben, stehen die Unterstützungsdienste gemäß dieser Verordnung allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die im Einklang mit Artikel 45 AEUV ein Recht haben, eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen, und deren Familienangehörigen offen. Die Mitgliedstaaten sollten den gleichen Zugang allen Drittstaatsangehörigen gewähren, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in diesem Bereich haben. Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften über den Zugang von Drittstaatsangehörigen zu den nationalen Arbeitsmärkten nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.","REG_2016_589 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nUm den Arbeitnehmern, die das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, genießen, zu helfen, dieses Recht wirksam auszuüben, stehen die Unterstützungsdienste gemäß dieser Verordnung allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die im Einklang mit Artikel 45 AEUV ein Recht haben, eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen, und deren Familienangehörigen offen. Die Mitgliedstaaten sollten den gleichen Zugang allen Drittstaatsangehörigen gewähren, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in diesem Bereich haben. Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften über den Zugang von Drittstaatsangehörigen zu den nationalen Arbeitsmärkten nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]