[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_589-erwgr-43-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_589","über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) Nr. 1296\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0589",7055153,"ErwGr. 43","erwgr-43",null,"Erwägungsgründe","Damit Einrichtungen, die eine Zulassung beantragen und Information und Unterstützung über Online-Kanäle anbieten wollen, an dem EURES-Netz teilnehmen können, sollte es diesen Einrichtungen ermöglicht werden, die in dieser Verordnung genannten Unterstützungsleistungen als E-Services zu erbringen. Angesichts des Umstands, dass die digitale Kompetenz in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, sollten die ÖAV zumindest auch in der Lage sein, die Unterstützungsleistungen erforderlichenfalls über Offline-Kanäle zu erbringen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Qualität der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern bereitgestellten Online-Information und -Unterstützung zu gewährleisten. Sie könnten ihr Nationales Koordinierungsbüro mit der Aufgabe betrauen, die Online-Information und -Unterstützung zu überwachen.","REG_2016_589 - Erwägungsgründe - ErwGr. 43\n\nDamit Einrichtungen, die eine Zulassung beantragen und Information und Unterstützung über Online-Kanäle anbieten wollen, an dem EURES-Netz teilnehmen können, sollte es diesen Einrichtungen ermöglicht werden, die in dieser Verordnung genannten Unterstützungsleistungen als E-Services zu erbringen. Angesichts des Umstands, dass die digitale Kompetenz in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, sollten die ÖAV zumindest auch in der Lage sein, die Unterstützungsleistungen erforderlichenfalls über Offline-Kanäle zu erbringen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Qualität der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern bereitgestellten Online-Information und -Unterstützung zu gewährleisten. Sie könnten ihr Nationales Koordinierungsbüro mit der Aufgabe betrauen, die Online-Information und -Unterstützung zu überwachen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 40","erwgr-40",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 46","erwgr-46",[],false]