[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_589-erwgr-54-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_589","über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492\u002F2011 und (EU) Nr. 1296\u002F2013","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0589",7055164,"ErwGr. 54","erwgr-54",null,"Erwägungsgründe","Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um Stellenangebote zusammenzuführen, die Möglichkeit einer Bewerbung auf diese Stellen zu bieten und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.","REG_2016_589 - Erwägungsgründe - ErwGr. 54\n\nDa das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um Stellenangebote zusammenzuführen, die Möglichkeit einer Bewerbung auf diese Stellen zu bieten und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 51","erwgr-51",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 57","erwgr-57",[],false]