[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_631-art-65-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_631","zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0631",7055379,"Art. 65","art-65","Beobachtung von Freistellungen","TITEL V FREISTELLUNGEN","(1) Die Agentur beobachtet das Verfahren zur Gewährung von Freistellungen in Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden oder zuständigen Behörden des Mitgliedstaats. Die Regulierungsbehörden oder die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen der Agentur alle Angaben zur Verfügung, die sie für diesen Zweck benötigt.\n(2) Die Agentur kann einer Regulierungsbehörde unter Angabe von Gründen empfehlen, eine Freistellung aufzuheben, weil sie nicht hinreichend gerechtfertigt ist. Die Kommission kann einer Regulierungsbehörde oder zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unter Angabe von Gründen empfehlen, eine Freistellung aufzuheben, weil sie nicht hinreichend gerechtfertigt ist.\n(3) Die Kommission kann die Agentur auffordern, über die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berichten und zu begründen, warum sie die Aufhebung von Freistellungen verlangt oder nicht verlangt.","REG_2016_631 - TITEL V FREISTELLUNGEN - Art. 65 Beobachtung von Freistellungen\n\n(1) Die Agentur beobachtet das Verfahren zur Gewährung von Freistellungen in Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden oder zuständigen Behörden des Mitgliedstaats. Die Regulierungsbehörden oder die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen der Agentur alle Angaben zur Verfügung, die sie für diesen Zweck benötigt.\n(2) Die Agentur kann einer Regulierungsbehörde unter Angabe von Gründen empfehlen, eine Freistellung aufzuheben, weil sie nicht hinreichend gerechtfertigt ist. Die Kommission kann einer Regulierungsbehörde oder zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unter Angabe von Gründen empfehlen, eine Freistellung aufzuheben, weil sie nicht hinreichend gerechtfertigt ist.\n(3) Die Kommission kann die Agentur auffordern, über die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berichten und zu begründen, warum sie die Aufhebung von Freistellungen verlangt oder nicht verlangt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 64","Register der Freistellungen von Anforderungen dieser Verordnung","art-64",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 63","Freistellungsantrag eines relevanten Netzbetreibers oder relevanten ÜNB","art-63",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 62","Antrag des Eigentümers einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung auf eine Freistellung","art-62",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 66","Aufkommende Technologien","art-66",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 67","Festlegung von Schwellenwerten für die Einstufung als aufkommende Technologie","art-67",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 68","Antrag auf Einstufung als aufkommende Technologie","art-68",[],false]