[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_631-art-68-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_631","zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0631",7055382,"Art. 68","art-68","Antrag auf Einstufung als aufkommende Technologie","TITEL VI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR AUFKOMMENDE TECHNOLOGIEN","(1) Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die Hersteller von Stromerzeugungsanlagen des Typs A bei der zuständigen Regulierungsbehörde die Einstufung der Technologie ihrer Stromerzeugungsanlage als aufkommende Technologie beantragen.\n(2) In Verbindung mit einem Antrag gemäß Absatz 1 teilt der Hersteller der zuständigen Regulierungsbehörde die Gesamtverkäufe dieser Stromerzeugungsanlagentechnologie in jedem Synchrongebiet zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zur Einstufung als aufkommende Technologie mit.\n(3) Der Hersteller erbringt den Nachweis, dass ein gemäß Absatz 1 eingereichter Antrag den Zulässigkeitskriterien der Artikel 66 und 67 entspricht.\n(4) Wenn ein Mitgliedstaat dies vorsieht, kann auch eine andere Behörde als die Regulierungsbehörde Anträge auf Einstufung von Technologien als aufkommende Technologien prüfen, genehmigen oder eine solche Genehmigung widerrufen.","REG_2016_631 - TITEL VI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR AUFKOMMENDE TECHNOLOGIEN - Art. 68 Antrag auf Einstufung als aufkommende Technologie\n\n(1) Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die Hersteller von Stromerzeugungsanlagen des Typs A bei der zuständigen Regulierungsbehörde die Einstufung der Technologie ihrer Stromerzeugungsanlage als aufkommende Technologie beantragen.\n(2) In Verbindung mit einem Antrag gemäß Absatz 1 teilt der Hersteller der zuständigen Regulierungsbehörde die Gesamtverkäufe dieser Stromerzeugungsanlagentechnologie in jedem Synchrongebiet zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zur Einstufung als aufkommende Technologie mit.\n(3) Der Hersteller erbringt den Nachweis, dass ein gemäß Absatz 1 eingereichter Antrag den Zulässigkeitskriterien der Artikel 66 und 67 entspricht.\n(4) Wenn ein Mitgliedstaat dies vorsieht, kann auch eine andere Behörde als die Regulierungsbehörde Anträge auf Einstufung von Technologien als aufkommende Technologien prüfen, genehmigen oder eine solche Genehmigung widerrufen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 67","Festlegung von Schwellenwerten für die Einstufung als aufkommende Technologie","art-67",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 66","Aufkommende Technologien","art-66",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 65","Beobachtung von Freistellungen","art-65",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 69","Bewertung und Genehmigung von Anträgen auf Einstufung als aufkommende Technologie","art-69",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 70","Aufhebung der Einstufung als aufkommende Technologie","art-70",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 71","Änderung von Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen","art-71",[],false]